Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-23, 31 U 31/09

31 U 31/09Obergericht23.09.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 31/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-23

Aktenzeichen: 31 U 31/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0923.31U31.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.02.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 7.669,38 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2008 zu zahlen,

b) an den Kläger weitere 208.609,64 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der L GmbH & Co. in Höhe einer Beteiligungssumme von 320.000,00 DM (163.613,40 €),

c) an den Kläger 546,69 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 285,24 Euro seit dem 04.01.2008 und aus weiteren 261,45 Euro seit dem 11.12.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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