Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-24, 3 SsOWi 527/09

3 SsOWi 527/09Obergericht24.09.2009

Regest

Bei einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Betroffene substantiiert darlegen, was er im Falle seiner Anhörung geltends gemacht hätte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 SsOWi 527/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-24

Aktenzeichen: 3 SsOWi 527/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0924.3SSOWI527.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: OWiG § 80, § 74

Leitsätze

Bei einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Betroffene substantiiert darlegen, was er im Falle seiner Anhörung geltends gemacht hätte.

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf seine Kosten verworfen.

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