II-8 UF 56/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-30, II-8 UF 56/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-30, II-8 UF 56/09
II-8 UF 56/09Obergericht30.09.2009
Regest
Zur Herabsetzung und Befristung nachehelichen Unterhalts.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 56/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-30
Aktenzeichen: II-8 UF 56/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0930.II8UF56.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 313, 1573 Abs. 2, 1578b BGB, 323 ZPO, 36 Nr. 1 EGZPO
Leitsätze
Zur Herabsetzung und Befristung nachehelichen Unterhalts.
Tenor
Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das am 3. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Vergleich vom 08.11.2004 – 46 F 6/04 AG Recklinghausen – in der Form des Vergleichs vom 21.11.2005 – 46 F 326/05 AG Recklinghausen – wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger nachehelichen Unterhalt an die Beklagte in Höhe von 600,-- Euro monatlich bis zum 31.12.2011 und in Höhe von 500,-- Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2018 zu zah-len hat. Für die Zeit ab 01.01.2019 wird nachehelicher Unterhalt nicht mehr geschuldet.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu ¾ dem Kläger und zu ¼ der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.