Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-13, 3 Ss 359/09

3 Ss 359/09Obergericht13.10.2009

Regest

Der Verwertung einer nicht freiwillig gewonnenen Blutproben muss durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 359/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-13

Aktenzeichen: 3 Ss 359/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1013.3SS359.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 81 a Abs. 2

Leitsätze

Der Verwertung einer nicht freiwillig gewonnenen Blutproben muss durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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