12 UF 169/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-14, 12 UF 169/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-14, 12 UF 169/09
12 UF 169/09Obergericht14.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 169/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-14
Aktenzeichen: 12 UF 169/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1014.12UF169.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2.) und der Streithelferin des Beklagten zu 2.) gegen das am 12. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird gern. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2.) und die Streithelferin des .Beklagten zu 2.) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.
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