2 Ss OWi 737/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-15, 2 Ss OWi 737/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-15, 2 Ss OWi 737/09
2 Ss OWi 737/09Obergericht15.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 737/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-15
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 737/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1015.2SS.OWI737.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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