Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-22, 4 Ss OWi 800/09

4 Ss OWi 800/09Obergericht22.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 800/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-22

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 800/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1022.4SS.OWI800.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, §§ 46

Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

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