4 Ss OWi 800/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-22, 4 Ss OWi 800/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-22, 4 Ss OWi 800/09
4 Ss OWi 800/09Obergericht22.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 800/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-22
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 800/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1022.4SS.OWI800.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, §§ 46
Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
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