Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-23, 19 W 26/09

19 W 26/09Obergericht23.10.2009

Regest

Die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 W 26/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-23

Aktenzeichen: 19 W 26/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1023.19W26.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 412, 492, 567 ff ZPO

Leitsätze

Die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 6.7.2009 wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert von 300.000 €.

  3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

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