19 W 26/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-23, 19 W 26/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-23, 19 W 26/09
19 W 26/09Obergericht23.10.2009
Regest
Die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 W 26/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-23
Aktenzeichen: 19 W 26/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1023.19W26.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 412, 492, 567 ff ZPO
Leitsätze
Die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig.
Tenor
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 6.7.2009 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert von 300.000 €.
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Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
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