1 Vollz (Ws) 641/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-29, 1 Vollz (Ws) 641/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-29, 1 Vollz (Ws) 641/09
1 Vollz (Ws) 641/09Obergericht29.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 641/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-29
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 641/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1029.1VOLLZ.WS641.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtenen Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die Strafvollstreckungskammer die Rechtswidrigkeit der Ablösung des Betroffenen von der Arbeit mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2009 festgestellt hat.
Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ab-lösungsentscheidung wird zurückgewiesen.
Der Betroffene trägt die Kosten die Kosten des Verfahrens.
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