3 Ws 412/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-03, 3 Ws 412/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-03, 3 Ws 412/09
3 Ws 412/09Obergericht03.11.2009
Regest
Grundsätzlich bedarf ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO einer Begründung. Ein nicht den Begründungsanforderungen der §§ 34, 114 StPO genügender Haftfortdauerbeschluss gem. § 268b StPO ist - allein - wegen dieses Mangels vom Beschwerdegericht dann nicht aufzuheben, wenn die Begründungsmängel eine Prüfung durch das Beschwerdegericht nicht hindern (hier: weil die umfassenden schriftlichen Urteilsgründe bei der Prüfung in der Beschwerdeinstanz bereits vorlagen). (Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 412/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-03
Aktenzeichen: 3 Ws 412/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1103.3WS412.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 34, 114, 268b
Leitsätze
Grundsätzlich bedarf ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO einer Begründung.
Ein nicht den Begründungsanforderungen der §§ 34, 114 StPO genügender Haftfortdauerbeschluss gem. § 268b StPO ist - allein - wegen dieses Mangels vom Beschwerdegericht dann nicht aufzuheben, wenn die Begründungsmängel eine Prüfung durch das Beschwerdegericht nicht hindern (hier: weil die umfassenden schriftlichen Urteilsgründe bei der Prüfung in der Beschwerdeinstanz bereits vorlagen).
(Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08)
Tenor
Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
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