Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-18, I-11 U 112/08

I-11 U 112/08Obergericht18.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-11 U 112/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-18

Aktenzeichen: I-11 U 112/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1118.I11U112.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Das am 17.06.2009 verkündete Urteil des Senats wird im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in I. Instanz von dem beklagten Land zu 95 % zu tragen sind. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Diese Kostenregelung gilt auch für die im Ergänzungsverfahren angefallenen Kosten bei einem Gegenstandswert von bis zu 900,-- €.

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