Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-08, 3 Ss 382/09

3 Ss 382/09Obergericht08.12.2009

Regest

Nach § 21 StVG macht sich auch der strafbar, der keine inländische Fahrerlaubnis beseitzt und entgegen § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEVO, während des Laufes einer rechtskräftig verhängten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 382/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-08

Aktenzeichen: 3 Ss 382/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1208.3SS382.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB §§ 69, 69a, 69b; StVG § 21; FEVO § 28

Leitsätze

Nach § 21 StVG macht sich auch der strafbar, der keine inländische Fahrerlaubnis beseitzt und entgegen § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEVO, während des Laufes einer rechtskräftig verhängten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

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