10 WF 274/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-09, 10 WF 274/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-09, 10 WF 274/09
10 WF 274/09Obergericht09.12.2009
Regest
Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i.S.d. §§ 76 FamFG, 114 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 WF 274/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-09
Aktenzeichen: 10 WF 274/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1209.10WF274.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1, 2 GewSchG; §§ 76, 214 FamFG i.V.m. § 114 ZPO
Leitsätze
Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i.S.d. §§ 76 FamFG, 114 ZPO.
Tenor
Die Sache wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 22.10.2009 abgeändert.
Der Antragstellerin wird für die Anträge zu Ziffer. I. bis IV. aus dem Schriftsatz vom 21.10.2009 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
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