Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-10, 2 U 111/09

2 U 111/09Obergericht10.12.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 U 111/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-10

Aktenzeichen: 2 U 111/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1210.2U111.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 29. April 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und die Klä-gerin zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegen-seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der titulierten Beträge ab-zuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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