10 W 78/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-15, 10 W 78/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-15, 10 W 78/09
10 W 78/09Obergericht15.12.2009
Regest
1. Eintragung eines Ehegattenhofvermerks, wenn die Grundbesitzung teilweise auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und teilweise des Landes Hessen liegt. 2. Für die Frage, ob eine landwirtschaftliche Besitzung als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen werden kann, kommt es maßgeblich auf die Lage der Hofstelle und nicht der landwirtschaftlichen Besitzungen an. Der räumliche Mittelpunkt des Hofes, d.h. die Hofstelle, muss sich in Nordrhein-Westfalen als einem der vier Höfeordnungsländer befinden. 3.Hofstelle ist grundsätzlich eine mit Wohn-und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche, von der aus die zur Besitzung gehörenden Grundstücke bewirtschaftet werden und die den Mittelpunkt der Wirtschaft bildet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 78/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-15
Aktenzeichen: 10 W 78/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1215.10W78.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: § 3 Abs. 1 Ziffer 2 HöfeVfO
Leitsätze
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Eintragung eines Ehegattenhofvermerks, wenn die Grundbesitzung teilweise auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und teilweise des Landes Hessen liegt.
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Für die Frage, ob eine landwirtschaftliche Besitzung als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen werden kann, kommt es maßgeblich auf die Lage der Hofstelle und nicht der landwirtschaftlichen Besitzungen an. Der räumliche Mittelpunkt des Hofes, d.h. die Hofstelle, muss sich in Nordrhein-Westfalen als einem der vier Höfeordnungsländer befinden.
3.Hofstelle ist grundsätzlich eine mit Wohn-und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche, von der aus die zur Besitzung gehörenden Grundstücke bewirtschaftet werden und die den Mittelpunkt der Wirtschaft bildet.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Brilon vom 09.06.2009 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, von den Bedenken gegen die Eintragung des Ehegattenhofvermerks im Grundbuch von Z1 Blatt ### Abstand zu nehmen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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