1 Vollz (Ws) 757 und 848/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-15, 1 Vollz (Ws) 757 und 848/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-15, 1 Vollz (Ws) 757 und 848/09
1 Vollz (Ws) 757 und 848/09Obergericht15.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 757 und 848/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-15
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 757 und 848/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1215.1VOLLZ.WS757UND84.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerden werden zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Entscheidung über die Fest¬stellung der Rechtswidrigkeit der Herausnahme von Unterlagen aus dem Haft¬raum des Antragstellers am 30. April 2009 sowie der Kostenentscheidung in der Hauptsache aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Herausnahme der ausgefüllten und nicht ausge¬füllten Unterschriftenlisten aus dem Haftraum des Antragstellers am 30. April 2009 rechtwidrig war.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die in erster Instanz entstande-nen notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse aufer-legt, soweit sie nicht in dem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen An¬ordnung entstanden sind.
Die Kosten des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und seine in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die in dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ent-standenen Kosten werden nicht erhoben. Eine Auslagenerstattung findet in-soweit nicht statt.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren über seine Rechtsbeschwerde vom 05. November 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D in C bewilligt.
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