3 Ss OWi 870/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-15, 3 Ss OWi 870/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-15, 3 Ss OWi 870/09
3 Ss OWi 870/09Obergericht15.12.2009
Regest
Zur Zuständigkeit des Einzelrichters bei Verhängung mehrerer Geldbußen, deren Gesamtsumme 5000 Euro übersteigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 870/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-15
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 870/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1215.3SS.OWI870.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 80a
Leitsätze
Zur Zuständigkeit des Einzelrichters bei Verhängung mehrerer Geldbußen, deren Gesamtsumme 5000 Euro übersteigt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- soweit der Betroffene darin wegen vorsätzlichen selbständigen Betreibens eines zulassungspflichtigen Gewerbes als stehendes Gewerbe ohne erforderlichen Eintrag in die Handwerksrolle in Tateinheit mit vorsätzlicher Nichtanzeige des Beginns des selbständigen Betriebs bei Erbringung von Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang und
-soweit er wegen vorsätzlichen Ausführenlassens von Werkleistungen in erheblichem Umfang durch Beauftragung einer Person, die die Leistung unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG erbringt, jeweils zu einer Geldbuße von 2.500 Euro verurteilt worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.
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