13 UF 272/07•Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-18, 13 UF 272/07
Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-18, 13 UF 272/07
13 UF 272/07Obergericht18.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 272/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-18
Aktenzeichen: 13 UF 272/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1218.13UF272.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 10. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht Rheine teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar bis April 2007 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 255,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2007 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von
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jeweils 111,- € für die Monate Mai 2007 bis April 2008,
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182,00 € für den Monat Mai 2008,
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193,00 € für den Monat Juni 2008,
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jeweils 187,00 € für die Monate Juli bis November 2008,
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jeweils 209,- € für die Monate Dezember 2008 bis Juni 2009,
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770,- € für den Monat Juli 2009 und
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jeweils 666,- € ab August 2009,
fällig und zahlbar jeweils zum ersten eines Monats, zu zahlen.
Der Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 126,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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