3 Ss OWi 825/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-22, 3 Ss OWi 825/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-22, 3 Ss OWi 825/09
3 Ss OWi 825/09Obergericht22.12.2009
Regest
Zur Wirkung eines nicht nach § 273 Abs. 3 StPO sondern nur nach § 273 Abs. 1 StPO protokollierten Rechtsmittelverzichts.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 825/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-22
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 825/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1222.3SS.OWI825.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO §§ 273, 274, 302
Leitsätze
Zur Wirkung eines nicht nach § 273 Abs. 3 StPO sondern nur nach § 273 Abs. 1 StPO protokollierten Rechtsmittelverzichts.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
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