Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-22, 3 Ss 497/09

3 Ss 497/09Obergericht22.12.2009

Regest

1. Knappe Ressourcen rechtfertigen es grundsätzlich nicht, auf einen nach strafverfahrensrechtlichen Vorschriften notwendigen richterlichen Eildienst zu verzichten. 2. Der Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO erlangten Blutprobe muss bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz widersprochen werden. Ein Widerspruch (allein) im Ermittlungsverfahren reicht nicht, um die Unverwertbarkeit herbeizuführen. Die Revisionsbegründung muss die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs darlegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 497/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-22

Aktenzeichen: 3 Ss 497/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1222.3SS497.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 81a, StPO § 344 Abs. 2

Leitsätze

Knappe Ressourcen rechtfertigen es grundsätzlich nicht, auf einen nach strafverfahrensrechtlichen Vorschriften notwendigen richterlichen Eildienst zu verzichten.

Der Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO erlangten Blutprobe muss bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz widersprochen werden. Ein Widerspruch (allein) im Ermittlungsverfahren reicht nicht, um die Unverwertbarkeit herbeizuführen. Die Revisionsbegründung muss die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs darlegen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch hinsichtlich der Bestimmung der Tagessatzhöhe mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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