3 Ws 504/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-29, 3 Ws 504/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-29, 3 Ws 504/09
3 Ws 504/09Obergericht29.12.2009
Regest
Ein eigener Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besuch eines Untersuchungsgefangenen ergibt sich weder aus Art. 148 Abs. 1 StPO noch aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Rechtsanwalt allein von Dritten ohne erkennbare Billigung durch den Untersuchungsgefangenen beauftragt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 504/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-29
Aktenzeichen: 3 Ws 504/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1229.3WS504.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 148; GG Art. 12
Leitsätze
Ein eigener Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besuch eines Untersuchungsgefangenen ergibt sich weder aus Art. 148 Abs. 1 StPO noch aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Rechtsanwalt allein von Dritten ohne erkennbare Billigung durch den Untersuchungsgefangenen beauftragt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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