Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-29, 3 Ws 504/09

3 Ws 504/09Obergericht29.12.2009

Regest

Ein eigener Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besuch eines Untersuchungsgefangenen ergibt sich weder aus Art. 148 Abs. 1 StPO noch aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Rechtsanwalt allein von Dritten ohne erkennbare Billigung durch den Untersuchungsgefangenen beauftragt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 504/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-29

Aktenzeichen: 3 Ws 504/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1229.3WS504.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 148; GG Art. 12

Leitsätze

Ein eigener Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besuch eines Untersuchungsgefangenen ergibt sich weder aus Art. 148 Abs. 1 StPO noch aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Rechtsanwalt allein von Dritten ohne erkennbare Billigung durch den Untersuchungsgefangenen beauftragt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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