Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-05, (4) 6 Ss OWi 958/09 (469)

(4) 6 Ss OWi 958/09 (469)Obergericht05.01.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — (4) 6 Ss OWi 958/09 (469) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-05

Aktenzeichen: (4) 6 Ss OWi 958/09 (469)

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0105.4.6SS.OWI958.09.4.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuge-lassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.