18 U 60/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-07, 18 U 60/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-07, 18 U 60/09
18 U 60/09Obergericht07.01.2010
Regest
Für die Dauer einer gem. § 94 ZVG angeordneten Sicherungsverwaltung sichert die durch die Kündigung eines Sicherungsverwalters ausgelöste Räumungspflicht eines Mieters keine Interessen des Erstehers, die über die Nutzung hinausgehen, für deren Bestand die Sicherungsverwaltung angeordnet wurde. Damit liegt ein Schaden, den ein Ersteher mit einer entgangenen Nutzungsmöglichkeit begründet, die er erst nach der Bezahlung des Versteigerungserlöses und der Aufhebung der Sicherungsverwaltung hätte verfolgen können, außerhalb des Schutzbereichs der durch die Sicherungsverwaltung beschränkten mietvertraglichen Räumungspflicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 60/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-07
Aktenzeichen: 18 U 60/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0107.18U60.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 94 ZVG
Leitsätze
Für die Dauer einer gem. § 94 ZVG angeordneten Sicherungsverwaltung sichert die durch die Kündigung eines Sicherungsverwalters ausgelöste Räumungspflicht eines Mieters keine Interessen des Erstehers, die über die Nutzung hinausgehen, für deren Bestand die Sicherungsverwaltung angeordnet wurde. Damit liegt ein Schaden, den ein Ersteher mit einer entgangenen Nutzungsmöglichkeit begründet, die er erst nach der Bezahlung des Versteigerungserlöses und der Aufhebung der Sicherungsverwaltung hätte verfolgen können, außerhalb des Schutzbereichs der durch die Sicherungsverwaltung beschränkten mietvertraglichen Räumungspflicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. März 2009 verkündete
Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (16 O 167/08) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,00 €; die
Revision wird zugelassen.
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