11 U 27/06•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-08, 11 U 27/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 27/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-08
Aktenzeichen: 11 U 27/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0108.11U27.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Dezember 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 530.841,67 € nebst 5 % Zinsen aus 444.328,22 € für die Zeit vom 01.12.1983 bis zum 30.09.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens aber 7 % aus 530.841,67 € seit dem 31.05.2005 zu zahlen, abzüglich am 11.11.2002 gezahlter 347.678,47 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 34 % und das be-klagte Land zu 66 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 56 % und das beklagte Land zu 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
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