II-8 UF 185/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-13, II-8 UF 185/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-13, II-8 UF 185/09
II-8 UF 185/09Obergericht13.01.2010
Regest
Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn den Eltern die elterliche Sorge entzogen wird; dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht ihrem Begehren auf Übertragung der Vormundschaft nicht entsprochen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 185/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-13
Aktenzeichen: II-8 UF 185/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0113.II8UF185.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 20, 57, 64 FGG, 1666 BGB
Leitsätze
Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn den Eltern die elterliche Sorge entzogen wird; dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht ihrem Begehren auf Übertragung der Vormundschaft nicht entsprochen hat.
Tenor
Die Beschwerde der Großmutter und des Stiefgroßvaters des Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 14. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
Sie tragen die Kosten ihrer Beschwerde selbst.
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