Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-14, 1 RBs 1/10

1 RBs 1/10Obergericht14.01.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 1/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-14

Aktenzeichen: 1 RBs 1/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0114.1RBS1.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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