Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-14, 3 Ws 2/10

3 Ws 2/10Obergericht14.01.2010

Regest

Das Beschwerdegericht ist zur eigenen Sachentscheidung ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen befugt, wenn es in Abweichung von der Vorinstanz eine negative Aussetzungsentscheidung zu treffen beabsichtigt. An der Berücksichtigung der im schriftlichen Sachverständigengutachten gewonnenen Erkenntnisse bei der eigenen Entscheidungsfindung ist das Beschwerdegericht nicht gehindert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 2/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-14

Aktenzeichen: 3 Ws 2/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0114.3WS2.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 454 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3; StGB § 57

Leitsätze

Das Beschwerdegericht ist zur eigenen Sachentscheidung ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen befugt, wenn es in Abweichung von der Vorinstanz eine negative Aussetzungsentscheidung zu treffen beabsichtigt.

An der Berücksichtigung der im schriftlichen Sachverständigengutachten gewonnenen Erkenntnisse bei der eigenen Entscheidungsfindung ist das Beschwerdegericht nicht gehindert.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die bedingte Entlassung des Verurteilten wird abgelehnt.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

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