19 W 48/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-15, 19 W 48/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-15, 19 W 48/09
19 W 48/09Obergericht15.01.2010
Regest
1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Beweismittelerhaltung bei Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens. 2. Eine im Hauptsacheverfahren angekündigte, jedoch noch nicht beschlossene Beweisanordnung steht der Fortführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 W 48/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-15
Aktenzeichen: 19 W 48/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0115.19W48.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: § 485 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
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Zur Frage der Zumutbarkeit der Beweismittelerhaltung bei Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens.
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Eine im Hauptsacheverfahren angekündigte, jedoch noch nicht beschlossene Beweisanordnung steht der Fortführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, über den Antrag der Antragstellerin vom 30. Januar 2009 auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.
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