3 RBs 8/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-19, 3 RBs 8/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 8/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-19
Aktenzeichen: 3 RBs 8/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0119.3RBS8.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verwor-fen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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