1 W 85/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-20, 1 W 85/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-20, 1 W 85/09
1 W 85/09Obergericht20.01.2010
Regest
Die Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen der anwaltlich vertretenen Partei mit abwertenden Äußerungen über die Prozessbevollmächtigten reagiert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 W 85/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-20
Aktenzeichen: 1 W 85/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0120.1W85.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: §§ 406, 42 ZPO
Leitsätze
Die Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen der anwaltlich vertretenen Partei mit abwertenden Äußerungen über die Prozessbevollmächtigten reagiert.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.12.2009 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12.11.2009 aufgehoben.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 2.10.2009 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. L ist begründet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.