Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-21, 28 U 178/09

28 U 178/09Obergericht21.01.2010

Regest

Ob ein Sachmangel eine unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, richtet sich im Wesentlichen danach, ob und welchem Maß die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Danach liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn ein Bestattungsfahrzeug aufgrund zu geringer Bodenfreiheit aufsetzt und deshalb weder verkehrssicher noch zulassungsfähig ist, obwohl der Mangel durch Einbau eines automatischen Niveausausgleichs oder Stoßdämpfern behoben werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 178/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-21

Aktenzeichen: 28 U 178/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0121.28U178.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: § 323 Abs. 5 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, § 377 Abs. 1 HGB

Leitsätze

Ob ein Sachmangel eine unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, richtet sich im Wesentlichen danach, ob und welchem Maß die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Danach liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn ein Bestattungsfahrzeug aufgrund zu geringer Bodenfreiheit aufsetzt und deshalb weder verkehrssicher noch zulassungsfähig ist, obwohl der Mangel durch Einbau eines automatischen Niveausausgleichs oder Stoßdämpfern behoben werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen - 21. Zivilkammer - des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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