31 U 128/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-25, 31 U 128/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-25, 31 U 128/09
31 U 128/09Obergericht25.01.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 128/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-25
Aktenzeichen: 31 U 128/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0125.31U128.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung im Übrigen das Ur¬teil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 17.06.2009 teilweise ab¬geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6,6 % seit dem 10.12.2003 aus 40.000 EUR und in Höhe von 5 Prozent¬punkten über dem Basiszinssatz aus 65.000 EUR seit dem 28.06.2008 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers (Nominalbetrag 100.000 EUR) an der G2 GmbH & Co. KG in H bei W sowie aus dem darauf be¬zogenen Treuhandvertrag des Klägers mit der W GmbH in W.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Forderungen der G2 GmbH & Co. KG aus § 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags G2 GmbH & Co. KG auf Erstattung gewerbesteuerlicher Nachteile freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers (Nominalbetrag 100.000 EUR) an der G2 GmbH & Co. KG sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag des Klägers mit der W GmbH in Verzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Steuerschaden des Klägers aus dem Erwerb der Beteiligung (Nominalbetrag 100.000 EUR) an der G2 GmbH & Co. KG zu ersetzen, der ihm über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, der G2 GmbH & Co. KG eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe von 12.000 EUR zur Absicherung etwaiger Ansprüche der G2 GmbH & Co. KG gegen den Kläger aus § 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages der G2 GmbH & Co. KG zu übergeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.