18 W 24/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-04, 18 W 24/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-04, 18 W 24/09
18 W 24/09Obergericht04.02.2010
Regest
1. Die Frage, ob ein Handelsvertreter faktischer Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB ist, ist im Rahmen der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit anhand des Vorbringens beider Parteien zu beurteilen. 2. Der Verdienst eines Handelsvertreters bestimmt sich auch dann nach den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses, wenn dieses in dieser Zeit bereits gestört war und der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer ganz oder teilweise eingestellt hat. 3. In diesem Zeitraum angefallene Provisionsstorni sind dabei in Abzug zu bringen (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2008 Seite 1418 und 1420). Dies gilt auch dann, wenn sie vom Handelsvertreter selbst abgeschlossene und anschließend gekündigte Verträge betreffen. 4. Bei der Berücksichtigung von Provisionsstorni ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rückforderungsanspruchs des Unternehmers maßgeblich und nicht der des Entstehens des Provisionsanspruches des Handelsvertreters.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 W 24/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-04
Aktenzeichen: 18 W 24/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0204.18W24.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 92a HGB, § 5 Abs. 3 ArbGG, § 17a GVG
Leitsätze
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Die Frage, ob ein Handelsvertreter faktischer Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB ist, ist im Rahmen der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit anhand des Vorbringens beider Parteien zu beurteilen.
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Der Verdienst eines Handelsvertreters bestimmt sich auch dann nach den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses, wenn dieses in dieser Zeit bereits gestört war und der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer ganz oder teilweise eingestellt hat.
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In diesem Zeitraum angefallene Provisionsstorni sind dabei in Abzug zu bringen (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2008 Seite 1418 und 1420). Dies gilt auch dann, wenn sie vom Handelsvertreter selbst abgeschlossene und anschließend gekündigte Verträge betreffen.
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Bei der Berücksichtigung von Provisionsstorni ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rückforderungsanspruchs des Unternehmers maßgeblich und nicht der des Entstehens des Provisionsanspruches des Handelsvertreters.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 9. Februar 2009 – 16 O 442/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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