Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-09, 10 W 144/09

10 W 144/09Obergericht09.02.2010

Regest

Eine Verlobte gehört nicht zum Kreis der in § 5 Nr. 2 HöfeO bestimmten gesetzlichen Hoferben. sie ist nicht m it einer Ehefrau gleichzusetzen. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 HöfeO kommt nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 144/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-09

Aktenzeichen: 10 W 144/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0209.10W144.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -

Normen: §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1,10 HöfeO

Leitsätze

Eine Verlobte gehört nicht zum Kreis der in § 5 Nr. 2 HöfeO bestimmten gesetzlichen Hoferben. sie ist nicht m it einer Ehefrau gleichzusetzen. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 HöfeO kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 104.917,08 € trägt die Beschwerdeführerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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