10 W 144/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-09, 10 W 144/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-09, 10 W 144/09
10 W 144/09Obergericht09.02.2010
Regest
Eine Verlobte gehört nicht zum Kreis der in § 5 Nr. 2 HöfeO bestimmten gesetzlichen Hoferben. sie ist nicht m it einer Ehefrau gleichzusetzen. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 HöfeO kommt nicht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 144/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-09
Aktenzeichen: 10 W 144/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0209.10W144.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -
Normen: §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1,10 HöfeO
Leitsätze
Eine Verlobte gehört nicht zum Kreis der in § 5 Nr. 2 HöfeO bestimmten gesetzlichen Hoferben. sie ist nicht m it einer Ehefrau gleichzusetzen. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 HöfeO kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 104.917,08 € trägt die Beschwerdeführerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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