Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-09, I-4 U 174/09

I-4 U 174/09Obergericht09.02.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 174/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-09

Aktenzeichen: I-4 U 174/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0209.I4U174.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 i.V.m. §§ 2 Abs. 2; 18 RettG NW

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. August 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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