Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-10, 8 WF 15/10

8 WF 15/10Obergericht10.02.2010

Regest

Im Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB ist eine Anwaltsbeiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG nicht regelmäßig erforderlich; vielmehr ist auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall abzustellen. Hieran ändert auch die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 26 FamFG nichts.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 15/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-10

Aktenzeichen: 8 WF 15/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0210.8WF15.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 26, 78 Abs. 2 FamFG, 1671 BGB

Leitsätze

Im Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB ist eine Anwaltsbeiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG nicht regelmäßig erforderlich; vielmehr ist auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall abzustellen. Hieran ändert auch die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 26 FamFG nichts.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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