8 WF 15/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-10, 8 WF 15/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-10, 8 WF 15/10
8 WF 15/10Obergericht10.02.2010
Regest
Im Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB ist eine Anwaltsbeiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG nicht regelmäßig erforderlich; vielmehr ist auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall abzustellen. Hieran ändert auch die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 26 FamFG nichts.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 15/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-10
Aktenzeichen: 8 WF 15/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0210.8WF15.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 26, 78 Abs. 2 FamFG, 1671 BGB
Leitsätze
Im Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB ist eine Anwaltsbeiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG nicht regelmäßig erforderlich; vielmehr ist auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall abzustellen. Hieran ändert auch die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 26 FamFG nichts.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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