Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-11, 1 Ws (L) 479/09

1 Ws (L) 479/09Obergericht11.02.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws (L) 479/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-11

Aktenzeichen: 1 Ws (L) 479/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0211.1WS.L479.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

1.) Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

2.) Die bedingte Entlassung des Verurteilten wird angeordnet.

3.) Der Zeitpunkt der Entlassung wird auf den 15.02.2011 festgesetzt.

4.) Die Justizvollzugsbehörde wird angewiesen, den Verurteilten unverzüglich in den offenen Vollzug zu verlegen.

5.) Die Erteilung von Auflagen und Weisungen sowie etwaige nach § 454a Abs. 2 StPO zu treffende Entscheidungen werden der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.

6.) Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

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