1 Ws (L) 479/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-11, 1 Ws (L) 479/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-11, 1 Ws (L) 479/09
1 Ws (L) 479/09Obergericht11.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws (L) 479/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-11
Aktenzeichen: 1 Ws (L) 479/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0211.1WS.L479.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
1.) Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
2.) Die bedingte Entlassung des Verurteilten wird angeordnet.
3.) Der Zeitpunkt der Entlassung wird auf den 15.02.2011 festgesetzt.
4.) Die Justizvollzugsbehörde wird angewiesen, den Verurteilten unverzüglich in den offenen Vollzug zu verlegen.
5.) Die Erteilung von Auflagen und Weisungen sowie etwaige nach § 454a Abs. 2 StPO zu treffende Entscheidungen werden der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.
6.) Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
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