3 Ws 69 und 70/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-11, 3 Ws 69 und 70/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-11, 3 Ws 69 und 70/10
3 Ws 69 und 70/10Obergericht11.02.2010
Regest
Ein bloßes Schweigen des Untergebrachten auf ein gerichtliches Schreiben mit dem Inhalt, dass von einem Verzicht des Untergebrachten auf den grundsätzlich gemäß § 454 Abs. 1 StPO vorgesehene Anhörungstermin ausgegangen werde, sollte binnen 10 Tagen kein Antrag auf mündliche Anhörung gestellt werden, stellt keine wirksame Verzichtserklärung dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 69 und 70/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-11
Aktenzeichen: 3 Ws 69 und 70/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0211.3WS69UND70.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 StPO
Leitsätze
Ein bloßes Schweigen des Untergebrachten auf ein gerichtliches Schreiben mit dem Inhalt, dass von einem Verzicht des Untergebrachten auf den grundsätzlich gemäß § 454 Abs. 1 StPO vorgesehene Anhörungstermin ausgegangen werde, sollte binnen 10 Tagen kein Antrag auf mündliche Anhörung gestellt werden, stellt keine wirksame Verzichtserklärung dar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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