Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-11, 3 Ws 69 und 70/10

3 Ws 69 und 70/10Obergericht11.02.2010

Regest

Ein bloßes Schweigen des Untergebrachten auf ein gerichtliches Schreiben mit dem Inhalt, dass von einem Verzicht des Untergebrachten auf den grundsätzlich gemäß § 454 Abs. 1 StPO vorgesehene Anhörungstermin ausgegangen werde, sollte binnen 10 Tagen kein Antrag auf mündliche Anhörung gestellt werden, stellt keine wirksame Verzichtserklärung dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 69 und 70/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-11

Aktenzeichen: 3 Ws 69 und 70/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0211.3WS69UND70.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 StPO

Leitsätze

Ein bloßes Schweigen des Untergebrachten auf ein gerichtliches Schreiben mit dem Inhalt, dass von einem Verzicht des Untergebrachten auf den grundsätzlich gemäß § 454 Abs. 1 StPO vorgesehene Anhörungstermin ausgegangen werde, sollte binnen 10 Tagen kein Antrag auf mündliche Anhörung gestellt werden, stellt keine wirksame Verzichtserklärung dar.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

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