Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-11, 4 U 75/09

4 U 75/09Obergericht11.02.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 75/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-11

Aktenzeichen: 4 U 75/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0211.4U75.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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