4 U 75/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-11, 4 U 75/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 75/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-11
Aktenzeichen: 4 U 75/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0211.4U75.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: BGB § 823 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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