Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-12, 3 Ws 51/10

3 Ws 51/10Obergericht12.02.2010

Regest

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung, wenn der Angeklagte auf die Auskunft seines Verteidigers vertraut, die dem Verteidiger aufgrund einer Erkrankung nicht mögliche Teilnahme an der Hauptverhandlung werde aufgrund der Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen, der Angeklagte brauche daher zu dem anberaumten Termin nicht zu erscheinen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 51/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-12

Aktenzeichen: 3 Ws 51/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0212.3WS51.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung, wenn der Angeklagte auf die Auskunft seines Verteidigers vertraut, die dem Verteidiger aufgrund einer Erkrankung nicht mögliche Teilnahme an der Hauptverhandlung werde aufgrund der Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen, der Angeklagte brauche daher zu dem anberaumten Termin nicht zu erscheinen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhand-

lung gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die in diesem Ver-

fahren dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden

der Staatskasse auferlegt.

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