Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-23, 19 U 133/09

19 U 133/09Obergericht23.02.2010

Regest

1. Der Vertrag über die Lieferung und Übereignung von Frischsperma zum Zwecke der Besamung einer Stute durch einen vom Stutenhalter beauftragten Tierarzt in den Stallgebäuden des Hengsthalters ist als Gattungskauf einzuordnen. 2. Kein Schaden des Stutenhalters trotz Samenverwechselung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 133/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-23

Aktenzeichen: 19 U 133/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0223.19U133.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 433, 249 BGB

Leitsätze

Der Vertrag über die Lieferung und Übereignung von Frischsperma zum Zwecke der Besamung einer Stute durch einen vom Stutenhalter beauftragten Tierarzt in den Stallgebäuden des Hengsthalters ist als Gattungskauf einzuordnen.

Kein Schaden des Stutenhalters trotz Samenverwechselung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Oktober 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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