3 Ws 301/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-23, 3 Ws 301/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-23, 3 Ws 301/09
3 Ws 301/09Obergericht23.02.2010
Regest
Die Anwendungen der Gefangenentransportvorschrift - GTV - setzt das Bestehen eines vollzuglichen Gewahrsamsverhältnisses voraus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 301/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-23
Aktenzeichen: 3 Ws 301/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0223.3WS301.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: KV-GKG Nr. 9008, Gefangenentransportvorschrift
Leitsätze
Die Anwendungen der Gefangenentransportvorschrift - GTV - setzt das Bestehen eines vollzuglichen Gewahrsamsverhältnisses voraus.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Detmold vom 26.06.2009 wird aufgehoben.
Die Erinnerung des Verurteilten vom 24.09.2008 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Detmold vom 21./ 22.07.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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