Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-25, 28 U 78/09

28 U 78/09Obergericht25.02.2010

Regest

Der Betreiber eines Strukturvertriebs ist Kapitalanlegern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die für ihn tätigen Werber dahingehend schult, Risiken der Anlage (hier: "SecuRente") gegenüber Anlageinteressenten zu verharmlosen oder gar nicht zur Sprache zu bringen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 78/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-25

Aktenzeichen: 28 U 78/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0225.28U78.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: § 826 BGB

Leitsätze

Der Betreiber eines Strukturvertriebs ist Kapitalanlegern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die für ihn tätigen Werber dahingehend schult, Risiken der Anlage (hier: "SecuRente") gegenüber Anlageinteressenten zu verharmlosen oder gar nicht zur Sprache zu bringen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 11. März 2009 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2009 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.670,26 € nebst Zinsen aus 13.260,61 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Schaden der Klägerin auf einer vorsätzli-chen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.