I-24 U 62/06•Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-25, I-24 U 62/06
Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-25, I-24 U 62/06
I-24 U 62/06Obergericht25.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-24 U 62/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-25
Aktenzeichen: I-24 U 62/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0225.I24U62.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.05.2006 verkündete Urteil der 16. Zi-vilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 9. und 10. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2 672,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 99%, ferner die außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz der Beklagten zu 1. bis 8. sowie zu 11. und 12. jeweils in vollem Um-fang sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 9. und 10. für die erste In-stanz jeweils zu 95% und für die zweite Instanz jeweils zu 93%. Die Beklagten zu 9. und 10. tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz und zweiter Instanz zu 1%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstre-ckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils an-dere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage wegen des vom Landgericht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zugesprochenen Betrages vom 36.925,60 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
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