8 U 237/07•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-01, 8 U 237/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 237/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-01
Aktenzeichen: 8 U 237/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0301.8U237.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) wird gem. § 33 Abs. 1 RVG selbstständig auf insgesamt 60 Mio. € festgesetzt;
in diesem Rahmen ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den Beklagten zu 1.) und für die Beklagte zu 2.) auf jeweils 30 Mio. € und derjenige für den Beklagten zu 4.) auf 5 Mio. € zu bemessen.
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