Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-01, 8 U 237/07

8 U 237/07Obergericht01.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 237/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-01

Aktenzeichen: 8 U 237/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0301.8U237.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) wird gem. § 33 Abs. 1 RVG selbstständig auf insgesamt 60 Mio. € festgesetzt;

in diesem Rahmen ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den Beklagten zu 1.) und für die Beklagte zu 2.) auf jeweils 30 Mio. € und derjenige für den Beklagten zu 4.) auf 5 Mio. € zu bemessen.

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