27 U 165/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-02, 27 U 165/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-02, 27 U 165/09
27 U 165/09Obergericht02.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 165/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-02
Aktenzeichen: 27 U 165/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0302.27U165.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. August 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – wegen der zugesprochenen Zinsen – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.357,02 € nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Dezember 2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.196,43 € an vorgerichtlichen Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2008 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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