4 U 208/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-02, 4 U 208/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 208/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-02
Aktenzeichen: 4 U 208/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0302.4U208.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 07. Oktober 2009 verkün¬dete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Land¬gerichts Bochum abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz im Internet Badeenten anzubieten
- ohne zugeordnet zu den Warenangeboten nur am unteren Ende der Internetseite darauf hinzuweisen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen, wenn dieser Hinweis erst durch Scrollen der Seite eingesehen werden kann
und/oder
- ohne zugeordnet zu den Warenangeboten nur am unteren Ende der Internetseite darauf hinzuweisen, dass die genannten Preise die Mehr-wertsteuer enthalten
und/oder
- im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel zu verwenden:
Bei P kaufen Sie auf Probe, d.h., Sie können gelieferte Waren ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufver-trag/Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der Ware durch Ihre Billigung bin-dend, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tätigen Rückgabefrist.
wenn gleichzeitig in einer Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht die folgende Formulierung verwendet wird:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Ware wider¬rufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Text-form, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und nicht vor der Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV und § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV und auch nicht bevor der Kaufver-trag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist.
wenn dies wie in Anlage ASt 1 und ASt 2 ersichtlich geschieht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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