I-9 U 71/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-19, I-9 U 71/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-19, I-9 U 71/09
I-9 U 71/09Obergericht19.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 71/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-19
Aktenzeichen: I-9 U 71/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0319.I9U71.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Februar 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichtes Münster – unter Verwerfung bzw. Zurückweisung der Berufung im Übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 16.001,87 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2001 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.520,32 EUR
nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus einem Betrag von 749,11 EUR seit dem 20. Januar 2003 und aus einem Betrag von 771,21 EUR seit dem 02. Januar 2006 zu zahlen.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Verdienstausfallschadens aufgrund des Verkehrsunfalles, der sich am 04. Mai 2000 auf der T-Straße in X ereignet hat, ist für den Zeitraum vom 01. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2006 dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen Schaden und den zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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