34 U 7/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-26, 34 U 7/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 7/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-26
Aktenzeichen: 34 U 7/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0326.34U7.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2008 verkündete Urteil der Einzel¬richterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung sowie die Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 9) (Z1 GmbH) und 12) (E2 E GmbH) werden dem Kläger aufer¬legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte oder ihre Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Be¬trages leisten.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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