I-19 U 144/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-26, I-19 U 144/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-26, I-19 U 144/09
I-19 U 144/09Obergericht26.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 144/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-26
Aktenzeichen: I-19 U 144/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0326.I19U144.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Oktober 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.251,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2005 und weitere 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.7.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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